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Forum Philosophie & Wirtschaft e.V.
Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Forum Philosophie und Wirtschaft".
- Sitz des Vereins ist Mainz.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt.
- Auf Beschluß des Vorstands gliedert sich der Verein in regionale Sektionen.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Bildung und Weiter-bildung. Der Verein fördert die wissenschaftliche Arbeit an der Schnittstelle von Philosophie und wirtschaftlicher Praxis. Er unterstützt die Vermittlung philosophischer Kompetenz in die Unternehmenspraxis. Er untersucht Möglichkeiten, die universitäre Lehre im Fach Philosophie um praxisorientierte Elemente zu ergänzen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch eigene wissenschaftliche Tätig-keit, durch die Organisation von Vorträgen und Seminaren, durch Projekt-betreuung, durch Publikationen sowie durch die Vermittlung von Kontakten zwischen Studierenden geisteswissenschaftlicher Fächer und Unternehmen verfolgt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Ausschüttung von Mitteln des Vereins an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall dessen Zweckes ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Der Verein übernimmt die Aufgaben und die Arbeit des Arbeitskreises Philo-sophie und Wirtschaft des Philosophischen Seminars der Johannes Guten-berg-Universität.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein hat Mitglieder, Mitglieder auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder.
- Mitglied des Vereins kann jede juristische oder volljährige natürliche Person werden, die den satzungsgemäßen Zweck und die Ziele des Vereins unter-stützt. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft auf Lebenszeit von natürlichen und juristischen Personen, die den Verein in besonderem Maße finanziell fördern wollen, kann nach näherer Regelung des Vorstandes durch Zahlung eines einmaligen Beitrags erworben werden.
- Die Mitgliedsversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden nach vorheriger Anhörung des Vorstandes natürliche Personen als Ehrenmitglieder ernennen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod; bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung der genannten Frist.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags 12 Monate im Rückstand bleibt, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausge-schlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluß erfolgt ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge)
- Die Mitglieder, Mitglieder auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zum Vorstand und dem Amt des Rechnungsprüfers. Sie können Vergünsti-gungen beim Bezug von Veröffentlichungen und bei Veranstaltungen des Vereins erhalten und werden über diese regelmäßig informiert.
- Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Des weiteren wird bei der Aufnahme eines Mitglieds eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Mindesthöhe und Fälligkeit ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
- Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- das Präsidium;
- der Vorstand;
- der Beirat.
§7 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einla-dungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rück-sicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Hand-aufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die vom Vorstand eingerichteten Sektionen können über regionale Angelegenheiten ihrer Sektion in Versammlungen der Sektionsmitglieder beschließen. Die Mitglieder einer Sektion bestimmen einen Sprecher aus ihrer Mitte, der sie gegenüber dem Vorstand vertritt und diesem mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeiten der Sektion vorlegt.
- Jedes Mitglied kann bis Ende Dezember eines Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederver-sammlung des Folgejahres stellen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn nicht anders vermerkt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
- Die Mitgliederversammlung wählt in einzelnen Wahlgängen und auf Vorschlag des Vorstands in die Ämter des Vorstands und wählt ergänzend aus vorher zur Wahl kandidierenden Mitgliedern bis zu 6 weitere Angehörige des Präsidiums. Amtsinhaber des Vorstands sind zugleich Mitglieder des Präsidiums. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
- Zur Abwahl eines Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedes ist die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder nötig.
- Die Mitgliedsversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden nach vorheriger Anhörung des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet als Berufungsinstanz über die Aufnahme eines Bewerbers und über den Ausschluß eines Mitgliedes.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt dazu zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversamm-lung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich
vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
- Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. Zu Satzungsänderungen und zu den Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist ein Zweidrittelmehrheit der in der Mitglieder-versammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§9 Präsidium
- Das Präsidium umfaßt maximal 9 gewählte Mitglieder des Vereins. Ihm gehören in jedem Fall die Amtsträger des Vorstands an.
- Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl kandidieren können alle Vereinsmitglieder. Alle Kandidaturen müssen der Einladung zur Wahlversammlung beigefügt sein. Briefwahl ist möglich bis zum Tag vor Abhaltung der Wahl in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Präsidiums erhalten die Einladung zu den regulären Vorstandssitzungen und können an ihnen mit Stimmrecht teilnehmen. In diesem Fall faßt der Vorstand seine Beschlüsse als 'erweiterter Vorstand'. Eilbeschlüsse des Vorstands bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand in seiner nächsten regulären Sitzung. Wird sie ihm versagt, ist der Beschluß nichtig.
§10 Vorstand
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- Der Vorstand setzt sich aus 4 gewÀhlten AmtstrÀgern zusammen:
- dem/der Vorsitzenden;
- den 2 stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem/der Schatzmeister/in.
- AmtstrĂ€ger des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des amtierenden Vorstands fĂŒr die Dauer von 5 Jahren gewĂ€hlt. Die WahlvorschlĂ€ge des Vorstands mĂŒssen der Einladung zur Wahlversammlung beigefĂŒgt sein. Briefwahl ist möglich. Wiederwahl ist zulĂ€ssig. WĂ€hlbar sind alle Vereinsmitglieder. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewĂ€hlt sind. Scheidet ein AmtstrĂ€ger wĂ€hrend seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wĂ€hlt der Vorstand in regulĂ€rer Sitzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden PrĂ€sidiumsmitglieder einen Ersatz fĂŒr die restliche Amtsdauer; der in der nĂ€chsten Mitgliederversammlung bestĂ€tigt werden muĂ.
- PrÀsidiumsmitglieder können an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. In diesem Fall tagt der Vorstand als 'erweiterter Vorstand'.
§ 11 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einla-dung zu regulären Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Amtsträger des Vorstands ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fern-mündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand in seiner nächsten regulären Sitzung zu bestätigen. Findet er keine Bestätigung, ist der Beschluß hinfällig.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten.
- Bei Rechtsgeschäften bis zu 1.000 DM sind die Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigt.
- Bei Rechtsgeschäften über 1.000 DM vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Der Vorstand kann durch BeschluĂ als besonderen Vertreter gemÀà Parapgraph 30 BGB einen GeschĂ€ftsfĂŒhrer bestellen. Die Aufgaben des GeschĂ€fts-fĂŒhrers umfassen:
- Vorbereitung und Erstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen.
- Vorbereitung von Verträgen zur Umsetzung der Vorstandsbeschlüsse.
- Durchführung von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für den Verein.
- Verwaltung der Protokolle und des Schriftverkehrs des Vereins.
- Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechen-schaftspflichtig.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§12 Der Beirat
- Der Vorstand kann einen Beirat aus Experten und Wissenschaftlern unterschiedlicher Disziplinen berufen. Dem Beirat können Vereinsmitgliedern und Nicht-Mitglieder angehören.
- Der Beirat berät den Vorstand bei der Verfolgung der Vereinszwecke.
- Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der zur Teil-nahme an den Vorstands- und Mitgliedsversammlungen berechtigt ist.
§13 Vereinsfinanzierung
- Die erforderlichen Geld- und Sachmittel werden beschafft durch:
- Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich Veröffentlichungen, Vorträge, Projektbetreuung, Beratung und Seminare;
- Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
- Mitgliedsbeiträge;
- Spenden;
- Zuwendungen Dritter, z.B. der Mitglieder auf Lebenszeit.
§14 Allgemeines
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Protokolle werden vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
- Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die vorstehende Satzung wurde in GrĂŒndungsversammlung vom 28. Juni 1999 errichtet und in einer Vorstandssitzung vom 13.9.99 sowie Mitgliederversammlungen vom 18.1. 2000 und 4.9.2003 geĂ€ndert.
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